Satzung für den
Kultur– und Tourismusverein Rotenburg a. d. Fulda e.V.
vom 5. Mai 2006
§1
Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Kultur– und Tourismusverein Rotenburg a. d. Fulda e.V.“.
Der Verein ist im Namensregister unter Nr. 1202 eingetragen.
Er hat seinen Sitz in Rotenburg a. d. Fulda.
Der Verein steht auf demokratischer Grundlage; er ist politisch und konfessionell neutral.
§ 2
Zweck und Gemeinnützigkeit
Zweck des Vereins ist die Heimatpflege.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
die Pflege des Brauchtums und der Heimat,
die Förderung von kulturellen Einrichtungen und Veranstaltungen zur Erhöhung des Freizeitwertes,
die Förderung der Stadtgestaltung und –verschönerung einschließlich der denkmalpflegerischen Belange,
die Förderung des Umwelt– und Naturschutzes,
die Förderung des Tourismus und Wahrnehmung der örtlichen Interessen gegenüber Behörden, Parlamenten sowie Verbänden und Vereinigungen.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirt-schaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig höhe Vergütungen begünstigt werden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an die Stadt oder deren Rechtsnachfolgerin. Es ist von dieser im Sinne des § 2 Absatz (1) zu verwenden.
§ 3
Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins sind:
ordentliche Mitglieder
Ehrenmitglieder bzw. Ehrenvorsitzende/r
Ordentliche Mitglieder können natürliche oder juristische Personenvereinigungen oder Institutionen sein, die bereit sind, die gemeinnützigen Bestrebungen des Vereins zu för- dern und zu unterstützen.
Über die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet der Vor-stand. Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen.
Zu Ehrenmitgliedern/Ehrenvorsitzenden können von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes solche Personen gewählt werden, die sich um die Förderung der Vereinsziele besondere Verdienste erworben haben. Sie sind nicht mehr beitragspflichtig und dürfen an den Sitzungen des Vorstandes beratend teilnehmen. Die Mitgliederversammlung entscheidet auch über die Anerkennung der Ehrenmitgliedschaft.
Jedes Mitglied hat das Rech, das vom Verein geschützte LOGO in seiner Außendarstellung entsprechend den vom Vorstand festgelegten Bedingungen zu nutzen.
§ 4
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions– und Stimmrechts in der Mitgliederversammlung teilzunehmen.
Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins gefährdet werden könnten.
Die ordentlichen Mitglieder sind verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung festgelegten Beiträge zu entrichten und die sonstigen Bestimmungen der Beitragsordnung einzuhalten. Änderungen zum Zahlungsverkehr sind dem Vorstand, in der Regel dem Kassierer, bekannt zu geben.
Jedes Mitglied ist selbst dafür verantwortlich, dass dem Verein immer aktuelle Adresse vorliegt und somit gewährleistet wird, dass alle Mitglieder erreicht werden. Änderungen sind dem Vorstand, in der Regel dem Schriftführer, bekannt zu geben.
§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
durch schriftliche Kündigung, die spätestens drei Monate vor Ablauf des Kalenderjahres beim Vorstand eingegangen sein muss,
durch Nichtbezahlen des Mitgliedbeitrages bis zum Ende des darauffolgenden Jahres (31.12.),
durch Ausschluss aus dem Verein, der durch schriftlichen Beschluss des Vorstandes erfolgt (Protokollniederschrift). Vor dem endgültigen Entscheiden ist dem Mitglied Gelegenheit zur Rechtfertigung gegeben.
durch den Tod des Mitgliedes.
Ausgeschiedene und ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Ansprüche an den Verein oder auf das Vereinsvermögen.
§ 6
Beitragszahlungen
Die Höhe des Mitgliedbeitrages ist durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder zu beschließen. Die Beitragspflicht beginnt mit dem Eintrittsmonat. Auch im Beitrittsjahr ist der volle Jahresbeitrag zu entrichten. Fällig ist der Beitrag im ersten Quartal des laufenden Jahres. Die Zahlungsmodalitäten sind vom Vorstand zu regeln.
§ 7
Vereinsorgane
Gremien des Vereins sind:
der geschäftsführende Vorstand,
der erweiterte Vorstand,
die Arbeitsgruppen,
die Mitgliederversammlung.
§ 8
Vorstand
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
dem/der 1. Vorsitzenden,
dem/der 2. Vorsitzenden als Stellvertreter/in zu a),
dem/der Schriftführer/in,
dem/der Kassierer/in,
einem/einer Beisitzer/in aus dem erweiterten Vorstand.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den/die 1. Vorsitzende/n und den/die 2. Vorsitzende/ n, jeder von diesen ist zur Vertretung des Vereins allein be- rechtigt. Der/die Vorsitzende bzw. im Verhinderungsfall sein/e Stellvertreter/in leitet alle Verhandlungen und Ver- einsgeschäfte im Rahmen dieser Satzung. Sollten beide verhindert sein, wird der Verein durch ein anderes ge- schäftsführendes Vorstandsmitglied vertreten.
Dem erweiterten Vorstand gehören über den geschäftsführenden Vorstand hinaus an:
Von der Mitgliederversammlung gewählte Beisitzer. Eine Wahlperiode dauert drei Jahre. Neue Beisitzer können durch die Mitgliederversammlung gewählt werden.
Stellvertretender/r Schriftführer/in und stellvertretende/r Kassierer/in, welche auch Beisitzer sein können.
Der/Die jeweilige Bürgermeister/in der Stadt Rotenburg a. d. Fulda, kraft seines/ihres Amtes.
Die Beisitzer/innen sollen sich auch den an den Aufgaben des Vereins interessierten Bevölkerungsgruppen zusammensetzen.
Ehrenmitglieder/Ehrenvorsitzende können auch als Beisitzer in den erweiterten Vorstand gewählt werden, sie sind dann stimmberechtigt.
§ 9
Aufgaben des Vorstands
Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seine Wirkungskreis fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
die Vorbereitung der Mitgliederversammlung, deren Einberufung und die Leitung der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen;
Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
die ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens in Verbindung mit der Aufstellung des Haushaltsplanes für das Geschäftsjahr;
Berufung der Mitglieder von Arbeitsgruppen und Festlegung der Inhalte und Ziele;
Anfertigung von schriftlichen Aufzeichnungen über die Beschlüsse des Vorstandes;
die Aufnahme und der Ausschluss von Vereinsmitgliedern;
Auftragserteilung und Abschlüsse von Verträgen im Sinne dieser Satzung.
§ 10
Wahl des Vorstandes
Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf drei Jahre. Der Vorstand bleibt nach Ablauf seiner Amtszeit im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Eine Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist zulässig. Gewählt werden kann auch, wer zur Mitgliederversammlung nicht persönlich anwesend ist. In diesem Fall muss eine schriftliche Einverständniserklärung vorliegen. Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann vom erweiterten Vorstand kommissarisch ein Nachfolger bis zur nächsten Mitgliederversammlung berufen werden.
Die Tätigkeit des Vorstandes erfolgt ehrenamtlich, Auslagen können ersetzt werden.
§ 11
Vorstandssitzungen
Der geschäftsführende Vorstand kann turnusmäßig oder auf Verlangen von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern mit einer Frist von fünf Werktagen einberufen werden und ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Verhandlungsführenden.
Die Einladungen zu den Sitzungen des erweiterten Vorstandes erfolgen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung, in der Regel eine Woche, in dringenden Fällen aber mindestens drei Werktage vorher. Zu diesen Vorstandssitzungen können auch Ehrenmitglieder geladen werden. Der erweiterte Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens einem Drittel seiner gewählten Mitglieder beschlussfähig. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Verhandlungsführenden.
Über die Sitzungen ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, das vom Verhandlungsführenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
Die Einladung zu den Sitzungen kann auf elektronischem Weg (z. B. E-Mail) erfolgen, sofern das Einverständnis des Mitgliedes vorliegt.
§ 12
Arbeitsgruppen
Arbeitsgruppen unterstützen die Tätigkeit des Vorstandes in beratender und empfehlender Funktion. Sie können zu bestimmten Problemstellungen und auf bestimmte Zeit berufen werden.
Ihre Aufgaben nehmen sie insbesondere wahr durch:
Abgabe von Empfehlungen für die Arbeit des Vorstandes,
Unterstützung in Planung, Organisation und Durchführung für die Arbeit des Vorstandes.
Zur Mitgliedschaft in Arbeitsgruppen werden vom Vorstand Mitglieder im Sinne dieser Satzung (§ 3) berufen. Arbeitsgruppen beraten in Sitzungen; sie organisieren sich selbst. Die Berichterstattung an den Vorstand erfolgt mindestens halbjährlich.
§ 13
Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden jährlich mindestens einmal 14 Tage vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme, die nicht übertragbar ist. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, abgesehen von den in § 16 und § 17 festgelegten Fällen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Die Abstimmung erfolgt offen, auf Antrag eines Versammlungsmitgliedes muss geheim abgestimmt werden.
Anträge von Mitgliedern müssen mindestens fünf Tage vorher dem Vorstand schriftlich mit Begründung eingereicht werden.
Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter oder im Falle deren Verhinderung von einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes geleitet.
Die Tagesordnung muss folgende Punkte enthalten:
Jahresbericht,
Jahresrechnung, Rechnungsprüfungsbericht, Entlastung des Vorstandes,
Genehmigung des Haushaltsplanes und Festsetzung der Beitragsordnung,
Wahl der Mitglieder des Vorstandes, sofern Wahlen anstehen,
vorliegende Anträge.
Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 14
Außerordentliche Mitgliederversammlung
Die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand. Er ist dazu verpflichtet, wenn die Einberufung von mindestens einem Zehntel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und des Grundes vom Vorstand verlangt wird. Sie ist außerdem einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es verlangt. Eine von der Vereinsminderheit ordnungsgemäß beantragte außerordentliche Mitgliederversammlung muss spätestens vier Wochen nach Zugang des Ersuchens an den Vorstand einberufen werden. Die Tagesordnung ist mit einer Ladungsfrist von 10 Tagen schriftlich den einzelnen Vereinsmitgliedern mitzuteilen. Im Übrigen gelten für die außerordentliche Mitgliederversammlung die Bestimmungen für die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.
§ 15
Prüfung der Kassengeschäfte
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von drei Jahren zwei Kassenprüfer. Die Wiederwahl ist nur einmal zulässig.
Die Prüfung der Kassengeschäfte erfolgt jährlich.
Der Bericht ist dem Vorstand mindestens zwei Wochen vor der ordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich einzureichen.
Die Prüfer berichten der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung.
§ 16
Änderung der Satzung
Satzungsänderungen können nur durch zwei Drittel der erschienenen Mitglieder von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.
§ 17
Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck besonders einberufenen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden und verlangt die Anwesenheit von mindestens zwei Drittel aller Mitglieder. Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung vorschiftsmäßig mit derselben Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Vereinsmitglieder die Auflösung mit einfacher Mehrheit der Anwesenden beschließen kann. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an die Stadt Rotenburg a. d. Fulda. Diese hat das Vermögen im Sinne von § 2 zu verwenden.
§ 18
Gerichtsstand
Gerichtsstand ist der Sitz des Vereins.
§ 19
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
§ 20
Inkrafttreten der Satzung
Die Satzung tritt in Kraft, sobald sie von der Mitgliederversammlung ordnungsgemäß beschlossen ist.
Diese Satzung löst die Vereinssatzung in der Fassung vom 28.02.2002 ab.
Der Verein setzt die Tradition des Bürgervereins von 1909 fort, die in der Satzung vom 2. Dezember 1952 mit der neuen Namensgebung Heimat– und Verkehrsverein Rotenburg festgelegt war.
Diese neue Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 5. Mai 2006 angenommen.
Rotenburg a. d. Fulda, 15. Mai 2006